Rechtsprechung
BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Änderung des angegriffenen Gesetzes - Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei falscher Darlegung entscheidungserheblicher Umstände iHv 500 Euro auch bei Erledigterklärung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 5 Nr 2 NRauchSchG HE
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Änderung des angegriffenen Gesetzes - Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei falscher Darlegung entscheidungserheblicher Umstände (hier: Voraussetzungen für Einstufung eines Lokals als ... - Wolters Kluwer
Entscheidung über die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde
- rewis.io
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Änderung des angegriffenen Gesetzes - Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei falscher Darlegung entscheidungserheblicher Umstände (hier: Voraussetzungen für Einstufung eines Lokals als ...
- ra.de
- rewis.io
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Änderung des angegriffenen Gesetzes - Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei falscher Darlegung entscheidungserheblicher Umstände (hier: Voraussetzungen für Einstufung eines Lokals als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 34a Abs. 3
Entscheidung über die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2010, 3151
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08
In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).Diese Bedenken greifen jedoch nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Auszug aus BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08
Vorausgegangen war, dass das Bundesverfassungsgericht ähnliche Vorschriften in Nichtraucherschutzgesetzen anderer Bundesländer für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, weil sie Betreiber kleinerer Einraumgaststätten mit getränkegeprägtem Angebot in unzumutbarer Weise belasteten (vgl. BVerfGE 121, 317 ). - BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08
Zwar erscheint es im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedenklich, im Falle der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über die Auslagenerstattung zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 33, 247 ). - BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81
Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich
Auszug aus BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08
In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ). - BVerfG, 13.11.2009 - 2 BvR 1398/09
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr im Verfassungsbeschwerdeverfahren (fehlende …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 1602/08
Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris m.w.N.).